Tagung 2026
Erstes M&A-Forum am 18. und 19. Juni 2026 in Münster
Am 18. und 19. Juni 2026 kamen in Münster erstmals führende Köpfe der Transaktions- und der Streitbeilegungspraxis sowie der Wissenschaft zusammen, um beim Ersten M&A-Forum gemeinsam über aktuelle Fragen des Unternehmenskaufrechts zu diskutieren. Ziel dieses neuen Formats ist, dem Dialog zwischen M&A-Praxis und Wissenschaft sowie dem Austausch der Praktikerinnen und Praktiker untereinander einen Raum zu bieten. Den Auftakt bildete ein gemeinsames Abendessen, bei dem Dr. Thorsten Hofmann, ehemaliger Ermittler des Bundeskriminalamtes, in einer Dinner Speech über die folgenschwersten Fehler in Verhandlungssituationen referierte. Am Freitag folgte das Fachprogramm mit Vorträgen und Diskussionen.
I. Vorsatzhaftung und Wissenszurechnung
Das erste Panel widmete sich mit Vorsatzhaftung und Wissenszurechnung zwei praktisch äußerst bedeutsamen Themen der Transaktionspraxis. Dr. Arne Constantin-Krawinkel berichtete zunächst von den tatsächlichen Ursachen einer Vorsatzhaftung beim Unternehmenskauf: Häufig führten Fehler im Verhandlungsprozess – etwa zu weit gefasste Garantieerklärungen – oder Fehler bei der Prozessvorbereitung – etwa im Rahmen des Disclosures – zum Vorwurf der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Als Gegenmodell skizzierte er eine alternative Transaktionsgestaltung für kompetitive Bieterverfahren in vier Schritten: Grundlage solle ein moderat käuferfreundlicher Garantiekatalog sein, der vorab von der Verkäuferorganisation geprüft, dessen Versicherbarkeit anschließend von einem W&I-Broker bestätigt und der schließlich den Bietern als nicht verhandelbar kommuniziert werde. So lasse sich der Garantiekatalog weitgehend aus dem fehleranfälligen Verhandlungsprozess heraushalten. Allerdings bärgen weitreichende Garantiekataloge das Risiko einer Haftung wegen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung.
Prof. Dr. Stefan Korch, LL.M. (Harvard) beleuchtete die haftungsrechtlichen Probleme aus rechtswissenschaftlicher Sicht und benannte sogleich den Elefanten im Raum: § 276 Abs. 3 BGB verbiete den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung für vorsätzliche Handlungen, einschließlich höhenmäßiger Beschränkungen wie Caps, De-minimis und Baskets. Ihre besondere Brisanz entfalte die Vorschrift jedoch erst in Kombination mit der BGH-Rechtsprechung zu Angaben ins Blaue hinein und zur Wissenszurechnung in Organisationen. Der pauschalen Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung bei Angaben ins Blaue hinein trat Korch entgegen und unterschied vier Fallkonstellationen: Weiß der Verkäufer um die Garantieverletzung, liege regelmäßig eine bewusste Täuschung vor. Legt er offen, den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht geprüft zu haben, fehle es an einer Fehlvorstellung des Käufers und damit an einer Täuschung. Prüft der Verkäufer den Sachverhalt und hat dennoch keine Kenntnis, liege keine Angabe ins Blaue hinein und kein Vorsatz vor. Schwieriger sei der Fall der unterlassenen oder oberflächlichen Prüfung – hier komme es darauf an, ob der Käufer eine Prüfung vor Abgabe der Garantie erwarten durfte. Im zweiten Teil widmete sich Korchder Rechtsprechung zur Wissenszurechnung. Diese sei für die Praxis bedeutsam, da die Abgabe einer Garantie in Kenntnis ihrer Verletzung stets zur Haftung führe. Beim Share Deal liege das relevante Wissen vorwiegend auf Ebene der Zielgesellschaft; die Zurechnung erfolge daher über die Grenzen der einzelnen Rechtsträger hinweg. Im Fokus stünden die Wissensvertreter in der Zielgesellschaft. Korch zeigte, dass die großzügige Annahme der Wissensvertretereigenschaft in der M&A-Literatur weder mit der BGH-Rechtsprechung noch mit der herrschenden Lehre vereinbar sei. Bei dem Befüllen des Datenraums fehle es regelmäßig schon an der erforderlichen Außenwirkung; zudem erlange die Zielgesellschaft dabei in der Regel keine neuen Informationen. Anders liege es bei Nachforschungen anlässlich der Due Diligence. Bei Management-Präsentationen sei bereits fraglich, ob sie überhaupt eine Aufgabe des Verkäufers darstellten; im Übrigen beschränke sich die Zurechnung auf das anlässlich der Präsentation erlangte Wissen. Abschließend nahm Korch zu den Gestaltungsmöglichkeiten Stellung: Eine Ausweitung der Haftung sei stets möglich, die Beschränkung der gesetzlichen Mindesthaftung dagegen nicht. § 276 Abs. 3 BGB sei zwingend und weder auf Tatbestands- noch auf Rechtsfolgenseite einschränkbar. Vertragliche Ansprüche könnten hingegen grundsätzlich beschränkt werden, solange sie nicht an die Stelle der gesetzlichen Ansprüche treten.
Die anschließende Diskussion moderierte Dr. Matthias Hentzen, LL.M. (Georgetown Univ.). Zahlreiche Anmerkungen galten der Abbedingung von § 276 Abs. 3 BGB. Es wurde darauf hingewiesen, dass das vertragliche Regelwerk eine spezifische Allokation der Risiken vorsehe, welche durch die vorvertragliche Vorsatzhaftung ausgehebelt würde. In der Praxis fänden sich deshalb häufig Klauseln, die abschließend regelten, wessen Wissen dem Verkäufer zuzurechnen sei. Verschiedentlich wurde betont, dass sich zudem regelmäßig Klauseln fänden, die erklärten, der Verkäufer habe den Sachverhalt, der den Garantien zugrunde liegt, nicht geprüft. Dadurch solle ausgeschlossen werden, dass aus einer Garantieverletzung eine Aufklärungspflichtverletzung folge. Im Übrigen schilderten mehrere Teilnehmer ähnliche Vorgehensweisen wie die von Constantin-Krawinkel skizzierte Transaktionsgestaltung. Der Trend gehe dahin, dass der Käufer sich an den W&I-Versicherer halte. Teilweise erhoffte man sich hiervon eine Erleichterung bei den Vertragsverhandlungen. Die Gestaltung könne jedoch auch dazu führen, dass die Aushandlung der W&I-Policen schwieriger würde. Zudem drohten Regressansprüche des Versicherers. In der letzten Wortmeldung hob eine Diskutantin eine Diskrepanz zwischen den zwingenden Grundsätzen der Wissenszurechnung und der Möglichkeit der Vereinbarung einer Nichtprüfung der Garantien hervor: Sofern eine Vereinbarung darüber getroffen werden könne, welche Bereiche Gegenstand der Prüfung waren und welche nicht, sei nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Vereinbarung über die befragten Personen nicht möglich sein sollte.
II. Takeaways aus der Schiedsgerichtsbarkeit
Im zweiten Panel gewährte Prof. Dr. Antje Baumann, LL.M. (Berkeley) Einblick in aktuelle Entwicklungen der Schiedspraxis. Sie beobachte Versuche der Praxis, sich von der strengen BGH-Rechtsprechung zu lösen: Vielfach sähen Unternehmenskaufverträge eine umfassende Abbedingung der gesetzlichen Haftung vor. So werde versucht, die Aufklärungspflichten des Verkäufers durch Vereinbarungen zum Umfang der Nachforschungspflichten zu reduzieren und damit eine Haftung wegen Angaben ins Blaue hinein auszuschließen. Ebenso würden die Grundsätze zur Wissenszurechnung gemäß oder analog § 166 BGB umfassend ausgeschlossen. Besondere Bedeutung komme Non-Reliance-Klauseln zu, in denen der Käufer bestätige, seine Kaufentscheidung allein auf die im Vertrag gegebenen Garantien gestützt zu haben. Solche Gestaltungen seien stets eine Gratwanderung zwischen Konkretisierung und Entkernung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals; wie weit die Privatautonomie reiche, sei im Einzelfall zu entscheiden. Des Weiteren äußerte Baumann, dass aus ihrer Sicht Unternehmenskaufverträge keine AGB darstellen würden. Nur weil nicht jede einzelne Klausel geändert würde, bedeute dies nicht, dass der Vertrag nicht ausgehandelt sei. Mit Blick auf prozessuale Aspekte appellierte Baumann an die Vertragsgestaltungspraxis, Schiedsklauseln nicht als Boilerplates zu begreifen, sondern Fragen wie Document Production Requests oder die Besetzung des Schiedsgerichts konkret zu regeln.
Dr. Oliver Sieg widmete sich im Anschluss der Vertragsauslegung und Dokumentation des Parteiwillens und veranschaulichte diese anhand zweier Fälle. Sei der Regelungsinhalt einer Klausel streitig, müsse der Regelungssinn anhand von Wortlaut, Systematik und Verhandlungshistorie ermittelt werden. Im ersten Beispiel war zwischen den Parteien streitig, ob eine Insolvenzgarantie das kumulative oder das alternative Vorliegen zweier Voraussetzungen erfordere: Für die enge Lesart sprach der Wortlaut, für die weite sprachen Systematik und Verhandlungshistorie. Der zweite Fall illustrierte die Auslegung des Begriffs fairly disclosed anhand von Systematik und Telos – wobei auch maßgeblich sein könne, ob von einer gewöhnlich käufer- oder verkäuferfreundlichen Formulierung abgewichen werde.
In seiner Responsio betonte Dr. Patrick Mossler, LL.M. (Univ. of Chicago), dass Garantien keine Auskünfte enthielten, sondern allein der Risikoallokation dienten; eine Auskunftspflicht werde durch sie nicht begründet. Die deutsche Eigenart, wonach nur nachprüfbare Garantien abgegeben werden könnten, sei ein Standortnachteil und stoße international auf Unverständnis.
In der von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, MCJ (NYU) moderierten Diskussion wurde zunächst auf die Bedeutung der Rechtssicherheit hingewiesen, an der es teils fehle. Im Fokus standen Fragen rund um die Verhandlungshistorie eines Unternehmenskaufvertrages. In Abgrenzung zum angloamerikanischen Rechtsraum habe der Wortlaut bei der Auslegung weniger Gewicht. Für die Auslegung seien im Besonderen Mark-ups relevant. Durch Änderungen und Rückänderungen werde ersichtlich, welche Partei sich hinsichtlich bestimmter Regelungsinhalte durchgesetzt habe. Gerade bei unklaren Bestimmungen sei die Korrespondenz der Beteiligten wichtig, auch Begleitkommunikation und Notizen. Im Schiedsverfahren sei an diesen Stellen die vertragliche Verteilung der Beweislast zentral, die zulässigerweise durch das SPA dem Käufer auferlegt werden könne. Zuletzt wurde auf die gesetzlich zulässige Abbedingung der Haftung für Erfüllungsgehilfen hingewiesen (§ 278 S. 2 BGB), von der in der Kautelarpraxis Gebrauch gemacht werden sollte.
III. Rechtliche Risiken von Minderheitsbeteiligungen im Konzern
Das dritte Panel befasste sich mit den rechtlichen Risiken von Minderheitsbeteiligungen im Konzern. Dr. Martin Erhardt, LL.M. (NYU) referierte zur Verfolgung eigener (Konzern-)Interessen im Joint Venture – veranschaulicht durch die Mehrheitsbeteiligung einer Konzernmutter an einer Joint-Venture-GmbH. Für den minderheitsbeteiligten Partner berge diese Konstellation die Gefahr, dass die Konzernmutter ihre eigenen Interessen durchsetze. Besonders virulent werde dies in der GmbH, da deren Geschäftsführern – anders als dem Vorstand einer AG – keine eigenverantwortliche Leitungsmacht zukomme. Erhardt umriss zehn typische Konfliktsituationen, von der Einschränkung der Lieferbeziehungen über Konzernumlagen bis zum Abzug von Mitarbeitern. Maßstab jeder nachteiligen Einflussnahme sei die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die den Gesellschafter zu loyalem Verhalten verpflichte. Sie könne vertraglich konkretisiert werden; marktüblich sei beispielsweise die Abbedingung des Stimmverbots aus § 47 Abs. 4 GmbHG. Auch das aus der Treuepflicht folgende Wettbewerbsverbot der Mehrheitsgesellschafterin könne abbedungen werden, bedürfe aber stets weiterer Konkretisierung, etwa für den Fall, dass das Wettbewerbsverbot erst durch den Zuerwerb einer weiteren Beteiligung berührt werde. Daneben seien Geschäftsführungsangelegenheiten, Geschäftschancen, Anteilsübertragung sowie Vinkulierung und Zustimmungsvorbehalte regelungsbedürftig.
Dr. Stefan Bressler beleuchtete das Joint Venture als Übernahmehindernis. Wettbewerbsverbote beschränkten regelmäßig Erwerbe durch die Partner; ein Kündigungsrecht bestehe, wenn ein Dritter eine wesentliche Beteiligung oder eine Mehrheitsbeteiligung am anderen Partner erwerbe. Die möglichen Gestaltungen reichten von Put- und Call-Optionen über die Abwicklung des Joint Ventures bis zum Verkauf an einen Dritten oder zur Anpassung der Governance. Hintergrund sei das schützenswerte Interesse der Partner, keine anderen wirtschaftlichen Geschäftspartner aufgedrängt zu bekommen. Für öffentliche Übernahmen verwies Bressler auf das Verhinderungsverbot des § 33 Abs. 1 S. 1 WpÜG; die Zulässigkeit einer nach Angebotsabgabe eingegangenen Change-of-Control-Klausel müsse insbesondere an § 33 Abs. 1 S. 2 WpÜG gemessen werden.
In der von Prof. Dr. Stefan Korch, LL.M. (Harvard) moderierten Abschlussdiskussion stand zunächst die Doppelorganschaft im Mittelpunkt: Die „doppelte“ Geschäftsleitung in Mutter und Joint-Venture-Tochter sei regelmäßig ausgeschlossen, der Mutter werde aber häufig ein – durch die Treuepflicht begrenztes – Entsendungsrecht eingeräumt. Erneut beleuchtet wurden die zehn typischen Konfliktsituationen; in der Praxis würden besonders konfliktträchtige Konstellationen wie der Abzug leitender Mitarbeiter stets geprüft. Mehrere Diskutanten verwiesen auf die Gefahren von Gesellschafterstreitigkeiten und darauf, dass sich ein Joint Venture für den Minderheitsgesellschafter ex post als nachteilig erweisen könne, etwa wenn sich beim Mehrheitsgesellschafter die Vorstandszusammensetzung und damit die strategische Ausrichtung ändere. Schließlich wandte sich die Diskussion den tatsächlichen Voraussetzungen für ein gelungenes Joint Venture zu: Ratsam sei stets ein langsamer Start, der im Zeitverlauf intensiviert werden könne.
IV. Ausblick
Nach zwei Tagen anregenden Austausches schloss Prof. Dr. Stefan Korch, LL.M. (Harvard) das Erste M&A-Forum. Die lebendigen Diskussionen der beiden Tage belegen eindrucksvoll, dass ein solches Format eine Lücke füllt – das Zweite M&A-Forum darf mit Spannung erwartet werden.